30.05.2016
Nicht immer Vorrang der Leistungsklage
Der BGH hat in diesem Urteil (es ging um einen schweren Geburtsschaden) auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen, dass der Kläger gerade nicht gehalten ist, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. - BGH Urteil vom 19.04.2016
Der Kläger muss seine Klage nicht in eine Leistungs- und Feststellungsklage aufzuspalten (BGH, NJW 2003, 2827). Er kann dann vielmehr einen umfassenden Feststellungsantrag für Vergangenheit und Zukunft stellen. Einzelne bei Klageerhebung bereits entstandene Schadenspositionen stellen lediglich einen Schadensteil dar.
BGH Urteil vom 19.04.2016 – VI ZR 506/14