16.02.2016
Parkplatzunfall: Nicht immer 50 : 50
Der BGH hat seine Tendenz zur Einschränkung des Anscheinsbeweises mit einem neuen Urteil fortgesetzt. Es war im Fall eine klassische Parkplatzkonstellation mit zwei rückwärts ausparkenden Fahrzeugen zu bewerten. - BGH Urteil vom 15.12.2015
Entgegen der in der Instanzrechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung, kommt kein Anscheinsbeweis gegen einen Rückwärtsfahrenden mehr zum Tragen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieses im Kollisionszeitpunkt bereits gestanden hat (anders noch OLG Hamm - Urteil vom 11.09.2012, NZV 2013, S. 123).
In der Konsequenz aus diesem BGH-Urteil wird nun verstärkt eine Sachaufklärung, insbesondere durch Sachverständigengutachten zu erfolgen haben. Auch wenn ein Anscheinsbeweis nicht greift, sind natürlich zuerst die Beweismöglichkeiten zur Abwägung der Betriebsgefahr der Fahrzeuge, insbesondere auch darauf, ob ein Verschulden feststellbar ist, auszuschöpfen.
BGH Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15 –