29.05.2015
Prozessrecht / Auf den letzten Drücker
Ein per Mail an ein Gericht übermittelter Schriftsatz wahrt mit Ausdruck innerhalb der Rechtsmittelfrist das Schriftlichkeitsgebot. Der Unterschriftserfordernis wird durch Unterzeichnung eines postulationsfähigen Anwalts vor dem Einscannen Genüge getan. - BGH Urteil vom 18.03.2015
Die Bevollmächtigten einer Prozesspartei übermittelten die Rechtsmittelschrift per Mail an des Rechtsmittelgericht. Dies geschah in der Weise, dass die unterzeichnete Rechtsmittelschrift als Datei der Mail beigefügt war. Das Rechtsmittel wurde wegen verspäteter Einlegung verworfen, da eine qualifizierte elektronische Signatur nicht vorlag.
Der BGH hat diese Entscheidung am 18.03.2015 – XII ZB 424/14 – gekippt. Nach seiner Auffassung wahrt ein per Mail übermittelter Schriftsatz mit Ausdruck bei Gericht das Schriftlichkeitsgebot. Wenn dieser ausgedruckte Schriftsatz eine vor dem Einscannen vorgenomme Unterschrift eines postulationsfähigen Anwalts aufweist, ist auch der Unterschriftserfordernis Genüge getan. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn dem Schriftsatz nach dem Einscannen eine nur eingescannte Unterschrift zugefügt wird.
Hier haben die Prozessbevollmächtigten Glück gehabt, dass bei Gericht noch innerhalb der Rechtsmittelfrist der als Datei übermittelte Schriftsatz ausgedruckt wurde und dieser vor dem Einscannen handschriftlich unterzeichnet worden war. Da kein Einfluss darauf genommen werden kann, ob und wann ein Mailanhang durch das Gericht ausgedruckt wird, sollte man besser von einer solchen Übermittlungsart absehen und den unterzeichneten Schriftsatz per Telefax übermitteln.