11.05.2015
Prozessrecht
Rechtsweg bei Geltendmachung von Ansprüchen aus § 110 Abs. 1a SGB VII - BGH Urteil vom 14.04.2015
Der BGH hat in seinem Urteil vom 14.04.2015 – VI ZB 50/14 – eine wichtige Entscheidung zur Frage des Rechtsweges bei Geltendmachung von Ansprüchen aus § 110 Abs. 1a SBG VII getroffen. Danach ist für den Regressanspruch eines Unfallversicherungsträgers gegen einen Unternehmer im Falle der Schwarzarbeit nach § 110 Abs. 1a SGB VII der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nicht gegeben. Zuständig sind die Sozialgerichte. Anders als bei den Ansprüchen aus § 110 Abs. 1 SGB VII handelt sich bei dem Streit über die Ansprüche aus § 110 Abs. 1a SGB VII um eine öffentlich–rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG.