20.04.2015
Versicherungsrecht (Kaskoversicherung)
Ausschluss in der Kaskoversicherung für Unfall zwischen Kraftfahrzeug und gezogenem Anhänger - BGH Urteil vom 04.03.2015
Der Versicherungssenat des BGH hat am 04.03.2015 – IV ZR 128/14 – ein weiteres „Anhängerurteil" gefällt. Es ging um einen Schaden, der dadurch entstanden ist, dass der Anhänger gegen das ziehende Fahrzeug geprallt ist. Unter Hinweis auf A.2.3.2 AKB (Keine Versicherung für …Schäden zwischen ziehendem und gezogenen Fahrzeug ohne Einwirkung von außen) wurde die Klage auf Vollkaskoentschädigung in allen Instanzen abgewiesen. Der BGH setzte seine Rechtsprechung zu entsprechenden Klauseln in den AKB fort. Die Regelung in den vereinbarten AKB verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 I 2 BGB. Der maßgebliche Durchschnittliche kann dieser Klausel klar entnehmen, dass dieser Ausschluss auch Schäden zwischen einem Kfz und einem von diesem gezogenen Anhänger betrifft. Ein eigener Antrieb ist dafür nicht erforderlich.
Der BGH hatte auch schon in früheren Urteilen ohne Weiteres (Wohn-) Anhänger als Fahrzeuge i. S. vergleichbarerer Klauseln angesehen (IV ZR 275/95). Auch hat der BGH eine Zugmaschine und einen Anhänger als ein „aus beiden Fahrzeugen gebildetes Gespann" bezeichnet (IV ZR 279/08).
In den Empfehlungen für die neuen AKB 2015 (dort A.2.2.2.2 ) ist die Formulierung noch klarer gefasst und führen ausdrücklich auch den Anhänger aus:
„…keine Unfallschäden sind deshalb…
-
- Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen …“