02.01.2023
BMW statt Porsche zumutbar - BGH Urteil VI ZR 35/22
Nach ständiger Rechtsprechung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Nutzungsausfall, wenn dem Geschädigten ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht.
Dies war im Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, der Fall. Anstelle des – blockierten – Porsche Turbo S Cabrio stand der Klägerin zusätzlich ein 3er BMW Kombi zur Verfügung. Der BGH bestätigt seine ständige Rechtsprechung (seit BGH v. 15.4.1966 . VI ZR 271/64), dass ein Anspruch auf Entschädigung für einen Fortfall der Nutzungsmöglichkeit von Kfz besteht. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Entbehrung der Nutzung „fühlbar“ war. Hieran fehlt es aber, wenn dem geschädigten ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht, dessen ersatzweise Nutzung ihm zumutbar ist (BGH v. 14.10.1975 – VI ZR 255/74).
Die Benutzung des BMW 3er Kombi war der Klägerin aber zumutbar. Allein der Umstand, dass es sich dabei nicht um ein Cabrio handelt und bei dem geplanten Urlaub am Gardasee nicht dasselbe Fahrgefühl wie in dem Porsche Cabrio besteht, vermag aber keinen materiellen Schaden begründen. Die Klage aber Nutzungsausfall mit 175,00 € pro Tag wurde zu Recht in allen Instanzen abgewiesen.
Diese Bewertung ist auch zutreffend, zumal es sich bei dem vermeintlich schlechteren Fahrgefühl nicht um einen wirtschaftlichen Schaden, sondern um einen – nicht ersatzfähigen immateriellen Schaden handelt.
BGH Urteil vom 11.10.2022 - VI ZR 35/22