15.07.2022
Zulässigkeit einer Nebenintervention des Haftpflichtversicherers - OLG Nürnberg Beschluss 5 W 2855/20
Das OLG Nürnberg hat, entgegen dem LG, die Nebenintervention des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers auf Seiten des Geschädigten/Anspruchstellers zugelassen. Es ging um einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger verletzt worden ist. Der Unfallablauf ist streitig.
Während der Beklagte behauptet, dass es zur Kollision gekommen sei, weil der Kläger bei dem Überholvorgang im Kreisverkehr eine Fahrbewegung nach links ausgeführt habe, behauptet der Kläger, der Beklagte habe ihn vorsätzlich aus Verärgerung von hinten angefahren. Auch die Kraftfahrthaftpflichtversicherung des Beklagten geht von einer vorsätzlichen Herbeiführung des Unfalles aus und ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers im Wege der Nebenintervention beigetreten. Das LG hat diese zurückgewiesen, weil diese der versicherungsrechtlichen Treuepflicht gegenüber ihrem Versicherungsnehmer widerspreche. Der Versicherer dürfe zwar im Innenverhältnis wegen Vorsatz die Deckung verneinen, aber nicht aktiv gegen die Interessen des VN handeln.
Das OLG hat auf die sofortige Beschwerde die Nebenintervention zugelassen. Es hat das rechtliche Interesse des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers bejaht, weil dieser bei einer vorsätzlichen Schadenverursachung gem. § 103 VVG nicht zur Leistung verpflichtet ist und eine entsprechende Feststellung im Haftpflichturteil auch Bindungswirkung für einen Deckungsprozess hat. Ebenso wie der direkt verklagte Kfz-Haftpflichtversicherer im Prozess eine vom Vorbringen des Versicherungsnehmers abweichenden Sachvortrag einer Unfallmanipulation vorbringen kann, kann er dies als Nebenintervenient in einem Prozess, in dem er nicht verklagt wird, vortragen. In einem solchen Fall muss der Versicherungsnehmer dann natürlich auch von einem eigenen Anwalt vertreten werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.09.2010 – VersR 2010, 1590).
OLG Nürnberg Beschluss vom 11.04.2022 – 5 W 2855/20