23.06.2022
Haftung des Spurwechslers - OLG München Urteil 10 U 7382/21e
Dies gilt aber nicht, wenn der Spurwechsler Umstände nachweist, die ein Mitverschulden des anderen Unfallbeteiligten ergeben. So war es im Fall des OLG. Die Richtgeschwindigkeit war erheblich – um 70 km – überschritten worden. Auch wenn hieraus noch kein Schuldvorwurf resultiert, wäre bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit das Unfallgeschehen aber vermeidbar gewesen. Dies führt in der Haftungsverteilung nicht nur zu einer Verneinung einer Unabwendbarkeit, sondern auch zu einer Quotierung von 75 % zu 25 % - allerdings noch zu Lasten des Spurwechslers.
In der Entscheidung hat das OLG auch Ausführungen zu der Anhörung der unfallbeteiligten Parteien gemacht.
OLG München, Urteil vom 01.06.2022 – 10 U 7382/21e