31.05.2022
„Mischen Impossible“ auch bei Teilreparatur - BGH Urteil VI ZR 7/21
Der VI. Zivilsenat hat damit eine bislang offene und streitige Frage endlich und abschließend geklärt. Hierdurch wird das Vermischungsverbot von fiktiver und konkreter Abrechnung („Mischen Impossible“) noch deutlicher herausgearbeitet. Da ein Wechsel zur konkreten Abrechnung für den Geschädigten wirtschaftlich keinen Sinn macht, wenn die tatsächlich angefallenen Bruttoreparaturkosten laut Rechnung die fiktiven Netto-Reparaturkosten laut Schadensgutachten nicht übersteigen, wird es in vielen Fällen nun im Ergebnis „weniger“ geben als zuvor. Denn nicht wenige KH-Versicherer hatten in der Vergangenheit angesichts der offenen Rechtsfrage die nachgewiesene Umsatzsteuer bei einer Teil-Reparatur zusätzlich zu den Netto-Reparaturkosten reguliert. Dies dürfte mit dieser Entscheidung der Vergangenheit angehören. Der Geschädigte darf auch nicht einzelne Elemente der einen Abrechnung mit der anderen kombinieren, sondern muss sich für eine Abrechnungsart - fiktiv oder konkret - entscheiden. Andernfalls verstößt er gegen das Vermischungsverbot.
BGH, Urteil vom 5.4.2022 – VI ZR 7/21