06.05.2022
Fahrstreifenwechsel: Anderer Verkehrsteilnehmer i.S.d. § 7 StVO - BGH Urteil VI ZR 1308/20
Die vorhergegangenen Instanzen urteilten jeweils eine Haftungsquote von 50:50 aus. Der VI. Zivilsenat nimmt ein Alleinverschulden der einfahrenden Klägerin sowie einen Verstoß gegen § 10 S. 1 StVO an. Der Vorrang des fließenden Verkehrs gegenüber anfahrenden Verkehrsteilnehmern gilt grundsätzlich für die gesamte Fahrbahn. Der Einfahrende hat sich darauf einzustellen, dass der ihm gegenüber vorrangig Berechtigte in diesem Sinne von seinem Recht Gebrauch macht. Der Einfahrende kann nicht darauf vertrauen, dass die rechte Fahrspur frei bleibt. Vielmehr muss er stets mit einem Fahrstreifenwechsel eines Teilnehmers des fließenden Verkehrs rechnen. Es ergibt sich aus der systematischen Stellung und der Entstehungsgeschichte des § 7 Abs. 5 StVO, dass der an- oder einfahrende Verkehrsteilnehmer nicht in den Schutzbereich einbezogen werden soll.
BGH Urteil vom 08.03.2022 - VI ZR 1308/20