24.03.2022
Hinterbliebenengeld und Arbeitsunfall – BGH Urteil VI ZR 3/21
Der BGH hat mit Urteil die Frage, ob die in §§ 104, 105 SGB VII angeordnete Haftungsbeschränkung auch Ansprüche auf Hinterbliebenengeld ausschließt, bejaht. Die Klägerin begehrt die Zahlung von Hinterbliebenengeld wegen eines tödlichen Arbeitsunfalls ihrer Schwiegertochter. Die Verstorbene und ihr Ehemann haben dem Beklagten zu 1) als Fahrer des bei der Beklagten zu 2) versicherten Traktors in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb bei der Errichtung eines Weidezauns geholfen. Im Unfallzeitpunkt war der Beklagte zu 1) damit beschäftigt, mittels der am Traktor befestigten Greifschaufel Pfähle ins Erdreich zu versenken. Die Verstorbene half ihm dabei und wurde durch die Greifschaufel des Baggers tödlich verletzt.
Der BGH betont in seinem Urteil, dass die Gesetzesauslegung unter Berücksichtigung des Wortlautes der §§ 104, 105 SGB VII, der Systematik und des Sinns und Zwecks der §§ 844, 845 BGB, der Entstehungsgeschichte des § 844 III BGB sowie des Normzwecks der §§ 104, 105 SGB VII keinen Raum für eine Herausnahme des Hinterbliebenengeldes aus der Haftungsprivilegierung lässt. Ein Anspruch der Klägerin ist nicht gegeben.
BGH Urteil vom 08.02.2022 - VI ZR 3/21