22.10.2021
Ärztliche Aufklärungsformulare und AGB-Kontrolle - BGH Urteil III ZR 63/20
Der III. Senat des BGH hat entschieden, dass ärztliche Aufklärungsformulare nur eingeschränkt der Kontrolle nach AGB-Recht unterliegen. Die Klage eines Verbraucherschutzverbandes ist vom OLG und vom BGH zurückgewiesen worden. Bei der Formulierung: „Ich habe die Patienteninformationen zur Früherkennung des Grauen Starts (Glaukom) gelesen und wurde darüber aufgeklärt, dass trotz des Fehlens typischer Beschwerden eine Früherkennungsuntersuchung ärztlich geboten ist“.
Darunter hat der Patient vor der Unterschrift die Möglichkeit anzukreuzen, ob er eine Untersuchung zur Früherkennung wünscht oder nicht. Es handelt sich nicht um eine gem. § 309 Nr.12 Hs. 1b BGB unzulässige Tatsachenbestätigung. Der BGH weist darauf hin, dass diese Klausel nicht gegen AGB-Recht verstößt. Die Klausel dient der Dokumentation der erfolgten Aufklärung und der Entscheidung des Patienten. Für die ärztliche Aufklärung gilt die durch die Rechtsprechung entwickelten eigenständigen Regeln, insbesondere von Beweisregeln. Wesentlicher Anhaltspunkt sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht sind für den Inhalt der Aufklärung die unterzeichneten Aufklärungs– und Einwilligungsformulare. Dass es sich hierbei um Formulare handelt, steht einer Beweiswirkung nicht entgegen. Im Gegenteil hat der BGH auf die Vorteile vorformulierter Informationen hingewiesen, selbst dann, wenn diese nicht unterschrieben sind. Im Übrigen hat der Gesetzgeber durch das PatientenRG vom 20.02.2013 (BGBl I 277) an diese Rechtsprechungsgrundsätze angeknüpft. Die angegriffene Klausel fügt sich hierin ein.
BGH Urteil vom 02.09.2021 – III ZR 63/20