06.09.2021
Zum Auskunftsrecht und Anspruch auf Kopien des. Versicherungsnehmers nach Art.15 DSGVO- BGH Urteil VI ZR 576/19
Nach BGH musste die Auskunft sich auch zu der Korrespondenz mit dem Versicherten und - auch neu - internen (Telefon-) Vermerken erstrecken. Hierbei legte der BGH im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH den Begriff „personenbezogene Daten“ weit aus. Auch erfasse der Begriff sogar Schreiben mit dem Betroffenen. Dessen Kenntnis ändere daran nichts, was m.E. durchaus zweifelhaft ist. Ausgenommen nach BGH sind solche Vorgänge, in denen eine rechtliche Bewertung vorgenommen wird. Die Auskunft hat sich auf Tatsachen (personenbezogene Daten) nicht auf rechtliche Bewertungen zu erstrecken. Zu diesen Tatsachen haben die Betroffenen - hier die Versicherungsnehmer - einen Anspruch auf umfassende Auskunft und auf eine Kopie.
Es bleibt nun die weitere Rechtsentwicklung zu Art. 15 DSGVO abzuwarten. Angesichts der weiten Auslegung des BGH rücken natürlich die Ausschlussnormen (vgl. etwa Art.12 Abs.5, Art.15 Abs.4 DSGVO) mehr in den Focus (vgl. dazu auch Neufeld in LTO). Letztlich ist der Versicherer somit gehalten, auch Auskunft über interne Dokumentationen zu erteilen (vgl. im Einzelnen auch Erdmann, jurisPR-VersR 8/2021 Anm.1).
BGH Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19