01.09.2021
Prüfungs- und Regulierungsfrist für Haftpflichtversicherer - OLG Zweibrücken Beschluss 1 W 16/21
Das OLG Zweibrücken geht in ständiger Rechtsprechung von einer Prüfungs- und Regulierungsfrist des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers - je nach Einzelfall - von 4 - 6 Wochen aus. Das bedeutet, dass der Versicherer sich nach diesem Zeitraum bei einem spezifizierten Anspruchsschreibens in Verzug befindet.
Das OLG befindet sich damit in Übereinstimmung mit anderen OLGs (OLG Hamm - 7 U 58/20; OLG Dresden - 4 W 640/20; OLG Frankfurt - 7 W 64/14; OLG Koblenz - 12 W 326/20; OLG Köln, -24 W 69/11). Eine Verkürzung dieser Frist im Hinblick auf den technischen Fortschritt in der Schadensbearbeitung (vgl. OLG Frankfurt - 22 W 2/18) wird vom OLG nicht angenommen, dies auch deshalb, weil der maßgebliche Aufwand nicht in der elektronischen Kommunikation, sondern in der Prüfung liegt.
Bei einem Fall - wie hier - mit Auslandsbezug muss dem Versicherer darüber hinaus ein längerer Prüf- und Regulierungszeitraum zugebilligt werden. Nach dem OLG war aufgrund der Besonderheiten im November des Jahres (bevorstehender Jahreswechsel) diese Frist nach 2 Monaten noch nicht abgelaufen.
OLG Zweibrücken Beschluss vom 05.07.2021 - 1 W 16/21