13.08.2021
Vorfahrt setzt keine „Fahrt“ voraus - OLG Celle Urteil 14 U 186/20
Der Verkehr auf der BAB war zum Stehen gekommen. Der Beklagte befand sich auf der rechten Spur, der Kläger beabsichtigte von dem Beschleunigungsstreifen auf die rechte Fahrspur zu wechseln. Auf Autobahnen hat der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn (nicht der Beschleunigungsstreifen) Vorfahrt (BGH, VI ZR 149/84). Der einfahrende Verkehr ist wartepflichtig und darf sich nur mit größter Sorgfalt eingliedern. Dieses Vorfahrtrecht bleibt auch bestehen, wenn die Fahrzeuge auf der Fahrspur zum Stehen gekommen sind. Das OLG spricht sich gegen die Auffassung des Bußgeldsenates des OLG Hamm (III-4 RBs 117/18) aus, dass nur „fahrende“ Fahrzeuge bevorrechtigt sein sollen. Der Wortlaut des § 18 Abs.3 StVO leitet sich nicht aus einer Bewegung („fahren“) ab, sondern aus einem „Vorrecht“.
Der Verkehr auf der BAB war zum Stehen gekommen. Der Beklagte befand sich auf der rechten Spur, der Kläger beabsichtigte von dem Beschleunigungsstreifen auf die rechte Fahrspur zu wechseln. Auf Autobahnen hat der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn (nicht der Beschleunigungsstreifen) Vorfahrt (BGH, VI ZR 149/84). Der einfahrende Verkehr ist wartepflichtig und darf sich nur mit größter Sorgfalt eingliedern. Dieses Vorfahrtrecht bleibt auch bestehen, wenn die Fahrzeuge auf der Fahrspur zum Stehen gekommen sind. Das OLG spricht sich gegen die Auffassung des Bußgeldsenates des OLG Hamm (III-4 RBs 117/18) aus, dass nur „fahrende“ Fahrzeuge bevorrechtigt sein sollen. Der Wortlaut des § 18 Abs.3 StVO leitet sich nicht aus einer Bewegung („fahren“) ab, sondern aus einem „Vorrecht“.
OLG Celle Urteil vom 23.06.2021 – 14 U 186/20