12.11.2020
Der Haushaltsführungsschaden – immer wieder aktuell – Urteil OLG Dresden 22 U 699/19
Das OLG Dresden hat in einem Urteil von Mai sehr ausführlich zu den aktuellen Fragen beim Haushaltsführungsschaden Stellung genommen.
Der Senat geht darauf ein, dass die verfügbaren Tabellenwerke zunehmend in die Kritik geraten sind. So hat u.a. das OLG Celle die Tabellen von Pardey und Schah-Sedi nicht mehr zur Begründung des Ersatzanspruches herangezogen. Allerdings können diese noch zur Prüfung der Plausibilität der Angaben des Geschädigten dienen (vgl. u.a. OLG Düsseldorf v. 02.01.2019 – 1 U 158/16; OLG Hamm v. 26.04.2019 – 9 U 102/18). Sie sind allerdings vom Tatgericht in jedem Einzelfall kritisch zu hinterfragen. Das OLG Drfesden schätzt dann den Haushaltsführungsschaden nach den Angaben der Zeugen, soweit diese Größe, Gestalt und Ausstattung, Verteilung der Hausarbeit betreffen. Das OLG berechnet diesen Schaden einerseits nach der Differenzmethode (3 Stunden täglich) sowie nach der Quotenmethode (ebenfalls 3 Stunden). Der nach den verschiedenen Zeiträumen zu ersetzende Nettolohn lag zwischen 7,08 € und 8,15 €.
OLG Dresden, Urteil v. 29.05.2020 – 22 U 699/19 (Zur Suchmaske)