06.11.2020
E-Scooter und der Alkohol - LG Osnabrück Beschluss 10 Qs 54/20
Die 1,1 Promillegrenze für Kraftfahrzeuge gilt auch für E-Scooter.
Das LG Osnabrück hat folgerichtig die Beschwerde des Beschuldigten zurückgewiesen, der sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gewandt hat, weil er mit einem E-Scooter bei einem Promillegehalt von 1,54 gefahren ist. Der E-Scooter ist ein Kraftfahrzeug (§ 1 e KFV), so dass dafür alle rechtlichen Regelungen gelten. Damit kommt auch die Grenze für eine absolute Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille zur Anwendung. Dies nicht nur – wie im Fall – für die strafrechtliche Verantwortlichkeit, sondern auch für die zivilrechtliche Bewertung (vgl. umfassend dazu Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke: Straßenverkehrsrecht, 26. Auflage 2020, - Elektromobilität, S. 701 ff).
LG Osnabrück, Beschluss vom 16.10.2020 – 10 Qs 54/20