27.10.2020
Betriebsschließungsversicherung unter Corona
Auch das Versicherungsrecht steht nach wie vor im Zeichen der Corona-Pandemie. Die Urteile der Instanzgerichte sind unterschiedlich, wobei auch jeweils die unterschiedlichen Formulierungen in den AVBs maßgeblichen Einfluss haben.
Das LG Ellwangen weist in seinem Urteil vom 17.09.2020 – 3 O 187/20 = BeckRS 2020, 24053 darauf hin, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn die COVID-19 Krankheit nicht aufgeführt, zwar auf die in § 6 I Nr. 2-4 lfSG namentlich benannten Krankheiten, nicht aber auf die Allgemeinklausel des § 6 I Nr. 5 lfSG Bezug genommen wurde.
Das LG München I hat mit Urteil vom 17.09.2020 – 12 O 7208/20 =BeckRS 2020, 23061 die Klausel, die eine behördliche Schließung verlangt, so ausgelegt, dass grundsätzlich eine vollständige Schließung durch die Behörde angeordnet worden sein muss. Offengelassen hat das LG die Frage, ob eine „faktische“ Schließung im Einzelfall auch ausreicht.
Ebenfalls die 12. Kammer des LG München I (Urteil v. 1.10.2010 -12 O 5895/20 = BeckRS 2020, 24634) hat einen Versicherungsfall bejaht, wenn bei Abschluss der Betriebsschließungsversicherung das Corona-Virus bereits bekannt war.