27.08.2020
Der Rabatt und die subjektbezogene Schadensbetrachtung - BGH Urteil VI ZR 268/19
Der Fahrzeughersteller gewährt behinderten Menschen allgemein auf Neufahrzeuge einen Nachlass von 15 %. Zwischen den Parteien war eine Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis nicht im Streit. Die behinderte Klägerin erhielt für das Neufahrzeug den üblichen Rabatt von 15 %, wollte sich diesen aber bei der Schadensberechnung nicht abziehen lassen. Hiermit hatte sie in allen Instanzen keinen Erfolg. Der BGH bestätigte das abweisende OLG-Urteil. Es gilt die sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, auch soll der Geschädigte an dem Schadenfall nicht verdienen (BGH NJW 2007, 1674). Die Klägerin muss sich daher den erhaltenen Rabatt anrechnen lassen. Es gilt nichts anderes als im Fall des sog. Werksangehörigenrabattes (vgl. BGH NJW 2012, 50). Der Nachlass für Menschen mit Behinderung wurde der Klägerin – wie etwa ein Werksangehörigenrabatt – generell und unabhängig von einem Schadenereignis gewährt. Damit hat dieser Rabatt schon unmittelbar Einfluss auf den Schaden und ist nicht erst im Rahmen einer Schadenminderungspflicht gem. § 254 BGB zu berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 14.07.2020 - VI ZR 268/19