13.01.2020
Großkundenrabatt bei fiktiver Abrechnung – BGH Urteil VI ZR 45/19
Der BGH hat mit Urteil vom 29.10.2019 eine wichtige Grundsatzentscheidung zu dem Abzug eines sog. Großkundenrabattes bei fiktiver Abrechnung getroffen und schliesst sich insoweit unserer ständigen Argumentation an.
Der Einwand, dass ein geschädigtes Unternehmen (hier: große Autovermietung) einen sog. Großkundenrabatt bei markengebundenen Werkstätten vereinbart hat und bei einer Reparatur des Unfallfahrzeugs hätte in Anspruch nehmen können, der die fiktiven Reparaturkosten gesenkt hätte, ist beachtlich. Der Schädiger ist prozessrechtlich nicht gehalten, konkret vorzutragen, welche Vereinbarungen das geschädigte Unternehmen abgeschlossen hat. Es ist dann Sache des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Unternehmens, diesen Einwand auszuräumen. Allerdings durfte das Mietwagenunternehmen die Einschaltung eines Rechtsanwalts bereits für die erstmalige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs für erforderlich halten. Es musste insbesondere mit der Beauftragung nicht erst einmal abwarten, wie der Haftpflichtversicherer auf die Geltendmachung des Anspruchs reagiert.
BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19