13.09.2018
Berücksichtigung der Schadensanfälligkeit bei Schmerzensgeldhöhe - OLG Hamm 7 U 4/18
Das OLG Hamm hat die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt. Das LG hat die bei der Klägerin bestehenden Vorschädigungen der Halswirbelsäule in zutreffender Weise bei der Bemessung des Schmerzensgelds berücksichtigt. Die Höhe des Schmerzensgelds ist im Wege der Billigkeit festzusetzen, wobei angesichts der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgelds auch Umstände zu beachten sind, die ohne Einfluss auf die Unfallfolgen sind. Dementsprechend ist es nicht rechtsfehlerhaft, sondern kann im Einzelfall, wenn Gesundheitsbeeinträchtigungen Auswirkungen einer Schadensanfälligkeit sind, sogar geboten sein, in die Billigkeitsentscheidung miteinzubeziehen, inwieweit die körperlichen Beschwerden des Verletzten einerseits durch den Unfall und andererseits durch die vorher vorhandene krankhafte Anlage verursacht wurden. Ein Schädiger hat kein „Recht“, bei einem Verkehrsunfall nur auf gesunde Geschädigte zu treffen. Dennoch sind gesundheitliche Vorschädigungen und eine daraus resultierende Schadenanfälligkeit des Geschädigten bei der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgelds einzubeziehen.
OLG Hamm - Beschluss vom 13.04.2018 – 7 U 4/18