07.09.2018
Das Laufband auf hoher See - OLG Koblenz – Beschluss 5 U 351/18
Das Landgericht hat eine Klage auf materiellen und immateriellen Schadenersatz abgewiesen. Die Klägerin hat bei schwerem Seegang auf einem Kreuzfahrtschiff ein Laufband betreten und kam, als sie dieses wieder verlassen wollte, zu Fall und verletzte sich.
Das Landgericht hat Ansprüche weder aus vertraglicher noch auf deliktischer Grundlage anerkannt. Die Sperrung des Fitnessstudios bzw. ein entsprechender Hinweis sei nicht erforderlich gewesen. Dass man sich auf einem Schiff bei schwerem Seegang vorsichtig bewegen muss, ist allgemein bekannt und es obliegt letztendlich jedem Benutzer selbst, ob er bei entsprechenden Wind- und Seeverhältnissen Übungen in einem Fitnessstudio durchführt. Das OLG Koblenz hat in dem zitierten Beschluss verständlicherweise diese Auffassung geteilt und noch darauf hingewiesen, dass der vorgetragene Sturz letztlich auch mit der Nutzung des Fitnessstudios nur in einem zufälligen Zusammenhang steht und solche Stürze infolge der Ruckbewegung des Schiffes auch in anderen Zusammenhängen vielfältig denkbar sind.
OLG Koblenz – Beschluss vom 23.05.2018 – 5 U 351/18 = VersR 2018, 1915 f.