06.09.2018
Innenausgleich bei Unfall eines Gespanns – BGH Urteil IV ZR 121/17
Der BGH hat mit der vorliegenden aktuellen Entscheidung seine Rechtsprechung zum gesamtschuldnerischen Innenausgleich beim Unfall eines Gespanns bestätigt (vgl. BGH Urteil vom 27.10.2010, IV ZR 279/08). Der regulierende Kfz-Haftpflichtversicherer kann im Wege des gesamtschuldnerischen Innenausgleichs nach § 78 Abs. 2 VVG von dem anderen Kfz-Haftpflichtversicherer 50 % seiner Aufwendungen erstattet verlangen
Der BGH hat mit der vorliegenden aktuellen Entscheidung seine Rechtsprechung zum gesamtschuldnerischen Innenausgleich beim Unfall eines Gespanns bestätigt (vgl. BGH Urteil vom 27.10.2010, IV ZR 279/08). Der regulierende Kfz-Haftpflichtversicherer kann im Wege des gesamtschuldnerischen Innenausgleichs nach § 78 Abs. 2 VVG von dem anderen Kfz-Haftpflichtversicherer 50 % seiner Aufwendungen erstattet verlangen. Soweit sich der andere Haftpflichtversicherer auf eine Subsidiaritätsklausel in seinen AKB beruft, kann diese einen Ausgleich nach § 78 Abs. 2 VVG nicht ausschließen. Denn die Mehrfachversicherung nach § 78 Abs. 1 VVG für die Zugmaschine und den Auflieger ergibt sich zwingend aus dem Gesetz (vgl. § 1 PflVG, §§ 2, 3 KfzPflVV). Zudem ist eine solche Subsidiaritätsklausel ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter.
BGH Urteil vom 04.07.2018 – IV ZR 121/17.