18.05.2018
Dashcams als zulässiges Beweismittel im Verkehrsprozess - BGH Urteil VI ZR 233/17
Aus einem Datenschutzverstoß folgt nicht automatisch die gerichtliche Unverwertbarkeit. Der Senat machte einerseits deutlich, dass der Betrieb einer permanent mitfilmenden und -speichernden Dashcam verboten bleibt, wies aber darauf hin, dass diejenigen Dashcams zulässig sein könnten, die die Aufzeichnungen in kurzen Abständen fortlaufend überschreiben und erst bei einer Kollision oder starken Verzögerung des Fahrzeuges permanent speichern.
Welche Anforderungen an den Datenschutz erfüllt sein müssen, ob und wie ein Verstoß gegen Datenschutzrecht bußgeldmäßig im Rahmen einer Unfallaufnahme geahndet werden kann oder muss, ließ der Bundesgerichtshof indes offen.
BGH, Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17 (Pressemitteilung)