15.03.2018
Bei direktem Schädigungsvorsatz kein anspruchsminderndes Mitverschulden bei Fahrlässigkeit des Geschädigten - BGH Urteil VI ZR 128/16
Der Haftpflichtsenat des BGH hat darauf hingewiesen, dass es dem vorsätzlich handelnden Schädiger in der Regel verwehrt ist, sich auf ein fahrlässiges Mitwirken des Verhalten des Geschädigten zu berufen.
Der Haftpflichtsenat des BGH hat darauf hingewiesen, dass es dem vorsätzlich handelnden Schädiger in der Regel verwehrt ist, sich auf ein fahrlässiges Mitwirken des Verhalten des Geschädigten zu berufen (vgl. auch BGH Urteil VI ZR 244/09, NJW-RR 2011, 347). Es kommt allerdings unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. Wenn jedoch ein Täter oder ein Gehilfe mit direktem Vorsatz handelt, wobei diese Verursachungsbeiträge in einer Gesamtschau dem Geschädigten gegenüberzustellen sind, kann ein schadenminderndes Mitverschulden der Geschädigten nicht berücksichtigt werden. Im Fall des BGH ging es um ein „Schneeball-System“, das als Geschäftsmodell betrieben wurde, vgl. insoweit auch zum Schaden und Schädigungsvorsatz den BGH Beschluss vom 18.02.2009 – I StR 731/08.
BGH Urteil vom 19.12.2017 – VI ZR 128/16