12.03.2018
Mithaftung bei Überschreitung der Autobahnrichtgeschwindigkeit - OLG Düsseldorf Urteil I-1 U 44/17
Bei einer erheblichen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen – im Fall 200 km/h statt 130 km/h – kommt es auch im Fall eines unzulässigen Spurwechsels des Unfallgegners zur Anrechnung der Betriebsgefahr im Umfang von 30%.
Bei einer erheblichen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen – im Fall 200 km/h statt 130 km/h – kommt es auch im Fall eines unzulässigen Spurwechsels des Unfallgegners zur Anrechnung der Betriebsgefahr im Umfang von 30%.
OLG Düsseldorf Urteil vom 22.11.2017 – I-1 U 44/17