27.02.2018
Kein Gerichtsstand im Staat des Klägers bei gewerblicher Abtretung einer Schadensersatzforderung - EUGH Urteil C-106/17
Der EugH verneinte die Inanspruchnahme des Odenbreit-Gerichtsstandes. Wer gewerblich im Bereich der Unfallregulierung tätig ist und deshalb Forderungen erwirbt, gilt nicht als schwächere Partei gegenüber einem Versicherer. Dabei spielt die wirtschaftliche Größe einer Partei keine Rolle. Es kommt nur darauf an, dass die gewerbliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Unfallregulierung steht. Eine Klage kann der Zessionar daher nur im Staat des Versicherers oder des Unfallorts erheben.
EuGH Urteil vom 31.01.2018 - C-106/17