26.02.2018
Ersatzfähigkeit eines Rückstufungsschadens in der Kfz-Kasko-Versicherung - BGH Urteil VI ZR 577/16
Der BGH hat mit seinem Urteil vom 19.12.2017 seine Rechtsprechung, dass auch die Rückstufung in der Vollkasko-Versicherung eine Folge des unfallbedingten Fahrzeugschadens ist, bestätigt.
Dies gilt, wie der BGH schon 2006 (VI ZR 36/05; VI ZR 247/05) entschieden hat, auch für den Fall nur anteiliger Schadensverursachung. Auch bei einer Mithaftquote reicht die Mitursächlichkeit aus und die Ersatzposition – Rückstufungsschaden – ist wie jede andere Position im Verhältnis Schädiger/Geschädigten zu teilen. Hierbei kommt es nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte seine Vollkasko-Versicherung in Anspruch genommen hat. Insbesondere kann die Ersatzfähigkeit des Rückstufungsschadens nicht mit der Begründung verneint werden, dass dieser nur im Hinblick auf den eigenen Haftungsanteil eingetreten sei.
BGH – Urteil vom 19.12.2017 – VI ZR 577/16