19.01.2018
Im Zweifel kein stillschweigender Haftungsausschluss, sondern eine Frage der Höhe eines Mitverschuldens - OLG Nürnberg 4 U 1178/17
Das OLG hat, insofern auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH, ausgeführt, dass an die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses hohe Anforderungen zu stellen sind. Die Voraussetzungen lägen insbesondere dann nicht vor, wenn der Schädiger über eine Haftpflichtversicherung verfügt. Der Umstand, dass sich der Geschädigte bewusst und auch schuldhaft Gefahren aussetzt, ist dann aber eine Frage des Mitverschuldens.
Im Fall haben die Beteiligten gemeinsam Benzin aus dem Tank eines stillgelegten Pkw ablassen wollen. Beide lagen unter dem aufgebockten Fahrzeug und bohrten mit einem Akkuschrauber ein kleines Loch in den Plastiktank, aus dem dann Benzin tropfte. Als der Beklagte mit dem Akkuschrauber die Bohrung übernahm, lief Benzin auf die Hand des Geschädigten und durch Funkenflug kam es zu einer Verpuffung und einer Entzündung des Benzins. Der Geschädigte erlitt dadurch erhebliche Verbrennungen. Der Klage der Krankenkasse auf Ersatz der Behandlungskosten auf der Basis eines Mitverschuldens von 50% wurde vom Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 26.04.2017 – 2 O 5797/16) entsprochen.
Das OLG Nürnberg hat die Auffassung des Landgerichts geteilt. Insbesondere der Umstand, dass sich der Geschädigte auch der später eingetretenen Risiken bewusst war und diese leichtfertig eingegangen ist, führt nicht zu einem umfassenden stillschweigenden Haftungsausschluss (Einwilligung), sondern nur zu einem Mitverschulden, das auch das OLG mit 50% bewertet hat.
Im vorliegenden Fall wäre gegebenenfalls noch zu prüfen gewesen, ob nicht die Voraussetzungen einer sog. „Wie-Beschäftigung“ vorgelegen haben, was dann zu einem Haftungsausschluss für Personenschäden gemäß § 104 ff. SGB VII geführt hätte.
OLG Nürnberg, Hinweisverfügung vom 04.09.2017 – 4 U 1178/17 - Pressemitteilung 1/2018