12.01.2018
Das OLG Frankfurt hat die Klage gegen den Betreiber einer Waschanlage abgewiesen und hierbei noch einmal die Grundsätze für eine Haftung dargestellt
Grundsätzlich hat der Betreiber einer Waschanlage für schuldhafte Pflichtverletzungen natürlich einzustehen. Es wird hierbei vermutet, dass die Schadensursache im Organisations- und Gefahrenbereich des Betreibers liege, wenn ein Fehlverhalten des Nutzers oder ein Defekt dessen Fahrzeuges nicht vorliegen.
Im Fall des OLG Frankfurt konnte der Betreiber der Waschstraße allerdings nachweisen, dass der Schaden auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen sei. Die Beschädigung an dem Fahrzeug ist durch einen defekten Sensor der Waschanlage verursacht worden; allerdings hat der Kläger nicht behauptet, dass dieser Defekt in der Programmierung des Gebläsebalkens vom Beklagten hätte erkannt werden können. Eine verschuldensunabhängige Haftung hat der Betreiber der Waschanlage auch durch seine AGB „Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage haftet der Waschanlagenbetreiber für den unmittelbaren Schaden“ nicht übernommen
OLG Frankfurt vom 14.12.2017 - 11 U 43/17