08.12.2017
Die Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der Arbeitslosenversicherung ist kein Sozialversicherungsträger im Sinne von § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII
Der BGH hat in dem aktuellen Urteil zu der im Schrifttum streitigen, höchstrichterlich noch nicht geklärten Frage, ob die Bundesagentur für Arbeit im Sinne von § 110 Abs. 1 SGB VII anspruchsberechtigt ist, Stellung genommen. In einem sehr ausführlich begründeten Urteil in dem sämtliche Argumente „Für“ und „Wider“ dargestellt wird, wird die Anspruchsberechtigung verneint.
Der VI. Senat kommt zu diesem Ergebnis nach ausführlicher Auslegung. Zwar führt der Wortlaut, ebenso wie eine teleologische Auslegung, nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Die Entstehungsgeschichte sowie systematische Erwägungen sprechen aber dafür, dass nicht beabsichtigt war, den Träger der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung in § 110 Abs. 1 SGB VII bzw. in die Vorgängerregelung des § 640 RVO einzubeziehen.
BGH Urteil vom 17.10.2017 – VI ZR 477/16