05.12.2017
Betriebsgefahr und Fahrzeugbrand - Urteil LG Köln 7 O 372/16
Das LG widerspricht mit seinem Urteil offen der Rechtsprechung des BGH VI ZR 253/13- zum Betrieb i.S.d. § 7 StVG Leitsatz des LG: Gerät ein Fahrzeug, das außerhalb des Verkehrsraumes ordnungsgemäß abgestellt ist, sieben Stunden später durch Selbstentzündung in Brand, so geschieht dies nicht „bei dem Betrieb“ im Sinne von § 7 I StVG.“
Im Gegensatz zu dem BGH Urteil vom 21.01.2014 (VI ZR 253/13 – Tiefgaragenbrand) kann, so das LG Köln, ein Schadensereignis nicht mehr dem Schutzzweck der Gefährdungshaftung zugerechnet werden, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift des § 7 StVG den Verkehr schadlos halten will.
Steht das Fahrzeug schon 7 Stunden vor dem Brand abgestellt in einer Parkbox einer Tiefgarage, fehlt es an dem für § 7 I StVG erforderlichen nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang. Das Wort „bei“ hat einen anderen Sinngehalt als das Wort „durch“.
Die Diskussion über die sog. Brandfälle eines Kfz und einer Haftung aus Gefährdung gem. § 7 StVG geht weiter. Die Rechtsprechung des BGH wird in der Literatur auch weit überwiegend abgelehnt (vgl. u.a. Burmann/Jahnke, DAR 2016, S. 313; Lemcke r+s 2016, S. 483).
Das LG führt für seine Auffassung auch zusätzlich die Systematik der Halterhaftung der §§ 7 ff. StVG an: Gem. § 8 Nr. 1 StVG greift die Haftungsfreistellung für Fahrzeuge, die nicht schneller als 20 km/h fahren können. Auch hieraus wird deutlich, dass die Halterhaftung des StVG an die besonderen Gefahren des Betriebsvorganges anknüpft.
Es sind Verfahren zu dieser Problematik beim BGH anLG Köln, Urteil vom 5.10.2017 – 7 O 372/16hängig.