07.09.2017
Verkehrssicherungspflicht in einem Parkhaus - LG Heidelberg Urteil 3 O 128/17
Das Wasserablaufgitter hatte sich in der Ausfahrtsstraße befunden. Das Gericht hatte festgestellt, dass in einem solchen Ausfahrtsbereich etwaige Verkehrssicherungspflichten vorrangig nach den Bedürfnissen des fahrenden bzw. ausfahrenden Kraftfahrzeugverkehrs auszurichten sind und gerade nicht sich nach den Bedürfnissen des Fußgängerverkehrs bestimmen, die diesen Bereich bestimmungswidrig betreten.
LG Heidelberg - Urteil vom 28.07.2017 - 3 O 128/17