30.08.2017
Abzug des Restwerts vom Gegenstandswert für die Geschäftsgebühr - BGH Urteil VI ZR 465/16
Der BGH verweist hierbei zutreffend darauf, dass der Geschädigte Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs vom Schädiger grundsätzlich nur insoweit verlangen kann, als seine Forderung diesem gegenüber auch objektiv berechtigt ist – also auf Grundlage der geleisteten Schadenersatzzahlungen. Da dem Geschädigten in Höhe des Restwertes zu keinem Zeitpunkt ein Schaden entstanden ist – da dieser immer in seinem Vermögen verblieben ist – ist somit nur der Wiederbeschaffungsaufwand für den Gegenstandswert zu berücksichtigen.
BGH Urteil vom 18.07.2017 - VI ZR 465/16