18.04.2017
Zur Darlegungs- und Beweislast beim Einbruchsdiebstahl - OLG Hamm 20 U 16/15
Das OLG hat im Rahmen der Darlegungs-und Beweislast beim Einbruchsdiebstahl noch einmal die Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer bestätigt.
1. Der Beweis des äußeren Bildes eines bedingungsgemäßen Einbruchs ist schon dann geführt, wenn Spuren vorliegen, die auf einen technisch möglichen Einbruch hindeuten.
2. Dem Versicherer ist aber der Beweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit eines vorgetäuschten Einbruchs gelungen, wenn die auf einen Einbruch deuteten Spuren nach sachverständiger Untersuchung und Einschätzung mit dem behaupteten Einbruchsgeschehen nicht in Einklang gebracht werden können.
Dieses Urteil des OLG Hamm bestätigt die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer. So hat der BGH mit seinem Urteil vom 08.04.2015 (IV ZR 171/13) schon darauf hingewiesen, dass das vom Versicherungsnehmer zu beweisende äußere Bild eines Einbruchsdiebstahles nicht voraussetzt, dass die vorgefundenen Spuren „stimmig“ in dem Sinne sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein. Damit hat auch das OLG Hamm letztlich die vom OLG Köln angelegten strengeren Maßstäbe zur Darlegung eines äußeren Bildes (r+s 2005,S. 509 – Fehlen von Schließzylindern) abgelehnt. Auch gehören die über die Mindesttatsachen hinausgehenden Einzelheiten der ausführenden Tat, wie etwa Abtransport der Beute, nicht mehr zum äußeren Bild.
OLG Hamm, Urteil vom 01.12.2016 – 20 U 16/15