16.01.2017
Neues zum stillschweigenden Regressverzicht des Gebäudeversicherers - BGH Beschluss IV ZR 52/14
Der Versicherungssenat des BGH (VI ZR 52/14) hat mit Beschluss vom 26.10.2016 eine weitere Facette zu dem „Dauerthema“ Regressverzicht des Gebäudeversicherers entschieden.
Entgegen teilweise vertretener Auffassungen (vgl. u.a. auch Staudinger/Kassing, VersR 2007, 10) geht der BGH davon aus, dass der stillschweigend erklärte Regressverzicht des Gebäudeversicherers zu Gunsten des Mieters auf Fälle der Schadensherbeiführung durch einfache Fahrlässigkeit beschränkt ist. Dies gilt auch im Hinblick auf das neue VVG und dessen Abkehr vom „Alles-oder-Nichts-Prinzips“. Nach Auffassung des IV. Senates entspricht ein so weitgehender Regressverzicht nicht mehr den Interessen der Parteien des Gebäudeversicherungsvertrages.
BGH Beschluss vom 26.10.2016 – IV ZR 52/14