27.12.2016
Restwertermittlung - BGH Urteil vom 27.09.2016 - VI ZR 673/15
Die in der Sachschadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall wichtige Frage der Restwertermittlung war wieder Gegenstand einer BGH-Entscheidung. Der BGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Problematik.
Zwar muss sich der Geschädigte auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeuges im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft bewegen. Er leistet aber in der Regel dem Wirtschaftlichkeitsgebot genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Fahrzeuges zu dem Preis vornimmt, den ein Sachverständiger korrekt als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH – VI ZR 316/09).
Insbesondere ist der Geschädigte nicht verpflichtet, über dieses Sachverständigengutachten hinaus, noch eine eigene Marktforschung zu betreiben bzw. die Angebote anderer, auch räumlich entfernterer, Interessenten einzuholen (BGH – VI ZR 119/09) oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen.
Der BGH erteilt auch dem OLG Köln (NJW-RR 2013, 224) insoweit eine Absage, als dass der Geschädigte nicht gehalten ist, dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeuges Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und ggf. bessere Restwertangebote vorzulegen. Unabhängig davon muss sich der Geschädigte allerdings einen tatsächlich erzielten, über dem ermittelten Restwert liegenden Mehrerlös anrechnen lassen, wenn hierfür keine überobligationsmäßigen Anstrengungen erforderlich waren. Insofern ist es der Schädigerseite unbenommen, im Rahmen einer möglichst frühzeitigen Kontaktaufnahme dem Geschädigten günstigere Verwertungsmöglichkeiten zu unterbreiten, die dieser ohne Weiteres wahrnehmen kann und die ihm auch zumutbar sind (BGH – VI ZR 316/09).
Der BGH meint auch nach wie vor, dass der regionale Markt als Bezugspunkt auch im Hinblick auf die allgemeine Zugänglichkeit von online-Gebrauchtwagenbörsen nicht überholt ist. Hieran ändere auch nach Auffassung des BGH nichts, dass in der Zwischenzeit der Fahrzeughandel über online-Gebrauchtwagenbörsen üblicher geworden ist.
BGH Urteil vom 27.09.2016, VI ZR 673/15