24.11.2014
Versicherungsrecht
Leistungsfreiheit bei Rückwärtsversicherung - BGH Urteil vom 05.11.2014
BGH Urteil IV ZR 8/13 vom 05.11.2014
Der BGH hat zu § 2 Abs. 1 S. HS. 1 VVG a.F. entschieden, dass die dort geregelte Leistungsfreiheit vom Leitungsversprechen einer Rückwärtsversicherung voraussetzt, dass der VN bei Abgabe seiner Vertragserklärung positive Kenntnis davon hat, dass bereits ein Versicherungsfall eingetreten oder ein ihn begründender Pflichtenverstoß geschehen ist. Die positive Kenntnis kann nicht durch die Erwägung ersetzt werden, der VN habe die betreffenden Umstände kennen müssen. Dies gilt auch bei Vereinbarung der Klausel „frei von bekannten Verstößen“.
Die Entscheidung hat auch für das aktuelle VVG Geltung, da § 2 Abs. 2 S. 1 HS. 1 VVG mit der alten Regelung identisch ist.