25.11.2016
Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen / LG München I, Hinweisbeschluss vom 14.10.2016
Die Frage der Verwertbarkeit von sog. Dashcams bzw. On-Board-Kameras gefertigter Aufnahmen als Beweismittel im Zivilprozess ist in der Rechtsprechung umstritten. Das LG München hat hierzu beschlossen, dass die Verwertbarkeit (als Augenschein gem. § 371 ZPO) von einer umfassenden Abwägung der Interessen des Abgebildeten und dem Beweissicherungsinteresse des Beweisführers abhängt (Anschluss an LG Frankenthal, BeckRS 2016, 09839; entgegen LG Heilbronn, BeckRS 2015, 05640).
Hierbei ist die Belastungsintensität des Eingriffes sog. Dashcam-Aufzeichnungen eines Verkehrsunfalles niedriger zu bewerten als Aufzeichnungen aus dem Kernbereich der privaten Lebensführung. Demgegenüber steht das Interesse des Beweisführers und der Gerichte an effektiven Rechtsschutzes (Rechtsstaatsprinzip – Art. 20 GG; Art. 19 IV GG und rechtliches Gehör – Art. 103 GG). Das Interesse einer Partei an einer Sicherung von Beweismitteln reicht zwar grundsätzlich für sich noch nicht aus, kann aber dann ein besonderes Gewicht erhalten, wenn dem Beweisführer u.a. kein anderes Beweismittel zur Beweisvorsorge in der konkreten Situation zur Verfügung steht. Diese Situation kann bei Unfallereignissen gegeben sein.
Nach dem LG München hängt die Abwägung auch davon ab, ob eine permanente oder nur eine anlassbezogene Aufzeichnung stattfindet sowie davon, ob und inwieweit eine automatische Löschung/Überschreibung der Aufzeichnungen innerhalb bestimmter Zeiträume erfolgt (vgl. auch LG Frankenthal, BeckRS 2016,09839).
LG München I, Hinweisbeschluss vom 14.10.2016 – 17 S 6473/16 = BeckRS 2016, 18683