28.10.2016
Berücksichtigung des Steuervorteils bei Verdienstausfallschäden
Das OLG Celle hat in einem aktuellen Urteil ausgeführt, dass die bei einer anteiligen Haftung des Schädigers auftretende steuerliche Progressionsdifferenz dem Schädiger gutzubringen ist. - OLG Celle, Urteil vom 01.06.2016
Steht dem Geschädigten nur ein quotaler Anspruch wegen eigener Mithaftung in Höhe von 30% zu, ist wegen der Steuerprogression die tatsächliche Belastung des Geschädigten durch die Steuer auf den quotierten Schadenersatz niedriger als die Haftungsquote aus der fiktiven Steuer, die der Geschädigte ohne seine Mithaftung hätte zahlen müssen. Dieser Steuervorteil kommt dem Schädiger zugute. Der früher bestehende Meinungsstreit darüber ist u.a. auch vom BGH schon so entschieden worden (NJW 1995, 389).
In diesem Urteil weist das OLG auch darauf hin, dass zu Gunsten des Schädigers zu berücksichtigen ist, dass sich durch Zahlung wie Krankengeld, Arbeitslosengeld bzw. Erwerbsunfähigkeitsrenten die Steuerlast des Geschädigten verringert und er auch Sozialversicherungsbeträge erspart. Dies muss sich der Geschädigte ebenso im Rahmen der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen wie Ersparnisse die sich daraus ergeben, dass er nicht mehr zur Arbeit fährt.
OLG Celle, Urteil vom 01.06.2016 – 14 U 74/15