02.08.2016
Rückstau i. S. des § 3 b) VBG 2010
Ein versicherter Rückstau i.S.d. des § 3 b) VGB 2010 liegt vor, wenn Witterungsniederschläge wegen einer Verstopfung in der Grundleitung sich in dem Regenfallrohr bis zur Regenrinne aufstauen, aus der Regenrinne überlaufen und dann über Türen, Lichtschächte und Fenster in das Gebäude eindringen. - LG Dortmund, Urteil v. 17.12.2015
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung in der Leistungsvariante Plus, die weitere Elementarschäden einschloss. In 3 b) VGB 2010 ist der Rückstau wie folgt definiert: Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.
Nach Auffassung des LG Dortmund ist diese Klausel aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers dahin zu verstehen, dass die Ursache für den bestimmungswidrigen Austritt ein Witterungsniederschlag ist. Dass dies die einzige Ursache sein muss, ein Rückstau i.S.d. Versicherungsbedingungen nur vorliegt, wenn der Rückstau ohne sonstigen Umstand (Verstopfung) allein den massiven Niederschlägen geschuldet ist, ergibt sich aus dem Wortlaut der Bedingung nicht. Die Klausel enthält kein strenges Unmittelbarkeitserfordernis. Ausreichend ist, dass der bestimmungswidrig ausgetretene Niederschlag zumindest mittelbar, hier durch Überlauf aus Regenrinne längs der Hauswand, in das Gebäude eintritt.
LG Dortmund, Urteil vom 17.12.2015 – 2 O 263/14