11.07.2016
Nachteile für Heimarbeiter
Das BSG hat den Schutz von Heimarbeitern in der gesetzlichen Unfallversicherung beschnitten. Stürzt eine Arbeitnehmerin auf dem Weg vom „Home Office“, also vom Bildschirmarbeitsplatz in der Wohnung, in die Küche der Wohnung, um dort ein Glas Wasser zu trinken, besteht nach Auffassung des BSG kein Unfallversicherungsschutz. - BSG Urteil vom 05.07.2016
Im entschiedenen Fall arbeitete die Klägerin auf Grund einer Dienstvereinbarung mit dem Arbeitgeber in einem gesonderten Raum im Dachgeschoß ihrer Wohnung an einem Telearbeitsplatz. Sie verließ den Arbeitsplatz, um in der Küche, die einen Stock tiefer lag, etwas zu trinken. Auf der Treppe rutschte sie aus und verletzte sich. Das BSG bestätigte die Berufsgenossenschaft, die einen Arbeitsunfall verneint hatte. Der Unfall habe sich bei einer typischen eigenwirtschaftlichen, nicht versicherten Tätigkeit ereignet. Zur Begründung verweist das BSG darauf, dass es den Berufsgenossenschaften außerhalb der Betriebstätten ihrer Mitglieder kaum möglich sei, präventive, gefahrreduzierende Maßnahmen zu ergreifen. Zudem führe die arbeitsrechtliche Vereinbarung über die Tätigkeit im Rahmen eines home office nicht dazu, dass die private Wohnung den Charakter der privaten und daher nicht versicherten Lebenssphäre verliert.
BSG Urteil vom 05.07.2016 – B 2 U 2/15 R –