05.03.2021
Auch der internationale Anhänger-Regress wird nach § 78 VVG durchgeführt – BGH Urteil IV ZR 312/19
Der BGH hat die Revision gegen ein Urteil des OLG Bamberg zurückgewiesen, das die Rechtslage genauso bewertet hatte. Der BGH sah keinen Anlass, die Frage dem EuGH vorzulegen.
Damit bestätigte der BGH die zwischenzeitlich herrschende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, wonach auch der internationale Anhänger-Regress nach deutschem Recht durchzuführen ist. Die hälftige Teilung aus der Doppelversicherung gemäß § 78 VVG ist auch dann maßgebend.
Die Gesetzesänderung, die nach dem Willen des Gesetzgebers erst für Unfälle ab dem 17.07.2020 gelten soll, hat wegen dieser zeitlichen Sperre in § 65 Abs. 6 VVG keine Auswirkung auf die davor liegenden Unfälle.
BGH, Urteil vom 03.03.2021 -IV ZR 312/19