27.06.2022
Simone Hensen, LL.M.
Der BGH hat in einer neuen, für eine Vielzahl an Verfahren wichtigen, Entscheidung ausgeführt, dass zwar § 8b Abs.2 MB/KK unwirksam sei, da die Regelung zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 203 Abs.2 Satz 1 VVG abweicht: Diese Unwirksamkeit führt aber nicht dazu, dass auch § 8b Abs.1 MB/KK und die darauf bezugnehmenden Reglungen in den Tarifbedingungen des Versicherers nicht mehr anwendbar sind.Der § 8b Abs.1 MB/KK weicht nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den gesetzlichen Vorschriften über die Prämienanpassung ab. Der Versicherer hat damit von der ihm in § 155 Abs.3 Satz 2 VAG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Schwellenwert für die Prüfung einer Beitragsanpassung von 10 % auf 5 % abzusenken. Die Unwirksamkeit der Regelung in § 8b Abs. 2 MB/KK beeinträchtigt dies nicht, da der Sinn der verbleibenden Regelung in § 8b Abs.1 MB/KK weiterhin aus sich heraus verständlich ist.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des OLG Köln, das Prämienerhöhungen als unwirksam angesehen hat, hatte somit zum Teil Erfolg und der BGH hat die Sache zur Prüfung, ob die Prämienanpassungen auch formell wirksam sind, zurückverwiesen.
BGH Urteil vom 22.06.2022 – IV ZR 253/20
23.06.2022
Dirk Buller
Den Spurwechsler trifft gem. § 9 Abs.5 StVO eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Grundsätzlich trifft ihn daher die Alleinhaftung und die einfache Betriebsgefahr des anderen Fahrzeuges tritt vollständig zurück (vgl. Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, § 7 StVO Rn. 25a, Straßenverkehrsrecht, 27. Auf. 2022).