12.02.2015
Arbeitsrecht
Das BAG hat mit Urteil vom 10.02.2015 – 9 AZR 455/13 – entschieden, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf – bezahlten – Urlaub nicht erfüllt wird, wenn der Arbeitgeber außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich kündigt und im Kündigungsschreiben für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung die Freistellung des Arbeitnehmers unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen erklärt. Dies ist darin begründet, dass die Erfüllung des Urlaubsanspruchs nach § 1 BUrlG neben der Freistellung die Fortzahlung der Vergütung verlangt. Mit dem Ausspruch der vorrangig fristlosen Kündigung stellt der Arbeitgeber aber die Zahlung ein.