04.05.2022
Auffahren und Anschein
Das OLG München hat in dieser Entscheidung, es ging um einen Auffahrunfall auf einer Autobahn, noch einmal die Grundsätze eines Anscheinsbeweises für ein Auffahren dargestellt:
Zwar kann bei Auffahrunfällen der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden sprechen (BGH, r+s 2012, 96). Es ist aber bei der Anwendung Zurückhaltung geboten. Das „Kerngeschehen“ – der Auffahrunfall reicht für die Annahme eines Anscheinsbeweises nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen (BGH r+s 2012, 96). Dies kann dann der Fall sein, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Führer des vorausfahrenden Fahrzeuges unter Verstoß gegen § 7 V StVO einen Fahrstreifenwechsel durchgeführt hat. Bleibt offen, ob dies der Fall war, oder ob das Auffahren auf eine verspätete Reaktion des Auffahrenden zurückzuführen ist, greift ein Anscheinsbeweis nicht und es kommt regelmässig zu einer hälftigen Schadensteilung (BGH r+s 2012, 96).
Im Fall kam das OLG nach dem Ergebnis der Verhandlung mit Beweisaufnahme (§ 286 ZPO) zu der Überzeugung, dass der Beklagte schon längere Zeit auf der linken Spur gefahren ist und der Kläger die Typizität des Anscheins eines unzureichenden Sicherheitsabstandes, einer unangepassten Geschwindigkeit oder einer falschen Reaktion nicht entkräftet hat. Das OLG lies daher die Betriebsgefahr hinter der (vermuteten) schuldhaften Unfallverursachung durch das Auffahren vollständig zurücktreten. Der Kläger haftete voll (vgl hierzu auch OLG München, BeckRS 2014, 16350 – Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht. 27. Aufl. 2022, § 7 StVO Rn. 25a).