05.12.2018
Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes - BGH Urteil VI ZR 2095/15
Der BGH hat unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung (vergleiche nur BGH Urteil vom 20.01.2015 – VI ZR 27/14) bestätigt, dass ein uneingeschränkter Antrag auf Schmerzensgeld auch alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die nicht nur bereits eingetreten, sondern auch diejenigen, die objektiv erkennbar waren bzw. deren Eintritt jedenfalls vorherzusehen war. Diese hätte daher bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung berücksichtigt werden können. Eine offene bzw. verdeckte Teilklage war nicht erhoben worden.
Der BGH hat unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung (vergleiche nur BGH Urteil vom 20.01.2015 – VI ZR 27/14) bestätigt, dass ein uneingeschränkter Antrag auf Schmerzensgeld auch alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die nicht nur bereits eingetreten, sondern auch diejenigen, die objektiv erkennbar waren bzw. deren Eintritt jedenfalls vorherzusehen war. Diese hätte daher bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung berücksichtigt werden können. Eine offene bzw. verdeckte Teilklage war nicht erhoben worden. Insofern enthält das neue Urteil des BGH „nichts Neues“. Gleichwohl wird dieser Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes auch für vorhersehbare zukünftige Schadensfolgen nicht immer gesehen.
BGH Urteil vom 10.07.2018 - VI ZR 2059/15