06.11.2018
Versuch einer Revolution – LG Darmstadt Urteil vom 05.08.2018
Das LG Darmstadt greift das Urteil des 7. ZS des BGH vom 22.02.2018 (VII ZR 46/17) auf und postuliert in Anlehnung an Literaturstimmen allgemein das Ende der fiktiven Schadensberechnung. Der BGH hat in der zitierten Entscheidung bzgl. des sog. kleinen Schadensersatzanspruch gem. §§ 634 Nr.4, 208, 281 BGB eine fiktive Abrechnung des Schadens in Änderung seiner Rechtsprechung abgelehnt.
Das LG Darmstadt greift das Urteil des 7. ZS des BGH vom 22.02.2018 (VII ZR 46/17) auf und postuliert in Anlehnung an Literaturstimmen allgemein das Ende der fiktiven Schadensberechnung. Der BGH hat in der zitierten Entscheidung bzgl. des sog. kleinen Schadensersatzanspruch gem. §§ 634 Nr.4, 208, 281 BGB eine fiktive Abrechnung des Schadens in Änderung seiner Rechtsprechung abgelehnt.
Nach Auffassung des LG gilt dies auch für alle anderen Bereiche eines Schadensersatzanspruches aus Vertrag oder Delikt. Bei einem Verkehrsunfall kann ein Geschädigter nach Auffassung des LG den Sachschaden nicht fiktiv auf Basis eines Gutachtens, sondern nur konkret durch Nachweis der angefallenen Reparaturkosten bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswertes ersetzt verlangen. Unterbleibt die Reparatur beschränkt sich der Anspruch auf die Wertdifferenz zwischen Zeitwert vor dem Unfall und Restwert. Ein Anspruch auf Nutzungsausfall besteht ebenfalls nicht. Ersatzfähig sind nur tatsächlich angefallenen Kosten eines Ersatzfahrzeuges. Ebenso soll der Haushaltsführungsschaden nicht fiktiv abrechenbar sein.
Ob dieses Urteil Bestand haben und Schule machen wird, bleibt abzuwarten.
Allgemeine Unzulässigkeit fiktiver Schadensberechnung – LG Darmstadt Urteil vom 05.09.2018 – 23 O 386/17 – BeckRS 2018, 25080