11.11.2016
Vorsätzliche Obliegenheitsverletzung bei unbeantworteten Fragen im Antragsformular
Wenn der Versicherungsnehmer bei mehreren Unfallversicherungen Leistungen beantragt und er in jedem der Antragsvordrucke die Frage nach weiteren Unfallversicherungen nicht beantwortet, ist regelmäßig von einer vorsätzlichen Verletzung der obliegenheits- und wahrheitsgemäßen Angaben durch den Versicherungsnehmer auszugehen. Dies führt zur Leistungsfreiheit des jeweiligen Versicherers. - OLG Koblenz, Beschluss vom 12.04.2016 – 10 U 778/15
Wenn der Versicherungsnehmer bei mehreren Unfallversicherungen Leistungen beantragt und er in jedem der Antragsvordrucke die Frage nach weiteren Unfallversicherungen nicht beantwortet, ist regelmäßig von einer vorsätzlichen Verletzung der obliegenheits- und wahrheitsgemäßen Angaben durch den Versicherungsnehmer auszugehen. Dies führt zur Leistungsfreiheit des jeweiligen Versicherers.
OLG Koblenz, Beschluss vom 12.04.2016 – 10 U 778/15