31.08.2016
BGH verneint die Anwendung des Familienprivileges bei § 110 SGB VII
Es würde an der für eine Analogie erforderlichen klaren Regelungslücke fehlen, weil in § 110 Abs. 2 ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Sozialversicherungsträger nach billigem Ermessen auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten können. Eine Änderung dieser Rechtslage wäre nach Auffassung des BGH Sache des Gesetzgebers.
Die Entscheidung hat für die Regulierungspraxis gerade bei Personen-Großschäden eine erhebliche Bedeutung. Der BGH hat sich der mit guten Argumenten vertretenen anderen Auffassung der Geltung des Angehörigenprivilegs (vgl. Jahnke/Vatter, NJW 2016, 1477 ff.) nicht angeschlossen.
BGH, Urteil vom 16.08.2016 - VI ZR 497/15